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DAS GRUNDBUCH

Die Grundlage Ihres zukünftigen Eigentums

Das Grundbuch als Eigentumsnachweis

Bei dem Grundbuch handelt es um ein amtliches Register, in dem unter anderem verzeichnet ist, wer der Eigentümer eines Grundstücks ist. Die Eintragung ins Grundbuch ist obligatorisch, sodass jedes hierzulande vorhandene Grundstück mit bestimmten Daten wie Größe (Fläche), exakte Lage und dem Eigentümer im Grundbuch verzeichnet sein muss. Nur wer im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstückes genannt wird, ist auch rechtlich betrachtet Eigentümer. Geführt wird das Grundbuch vom und beim zuständigen Grundbuchamt (Amtsgericht).

Die drei Abteilungen des Grundbuchs – Abteilung I und II

Das Grundbuch ist hierzulande in drei Abteilungen gegliedert. In Abteilung I werden die Eigentümer des jeweiligen Grundstückes sowie auch eventuelle Erbbauberechtigte eingetragen. Auch die Grundlagen der Eintragung werden in dieser ersten Abteilung genannt. In Abteilung II des Grundbuches sind die sogenannten Lasten und Beschränkungen eingetragen, die nicht in der dritten Abteilung aufgeführt sind. Das sind zum Beispiel Grunddienstbarkeiten und Verfügungsbeschränkungen (Wohnrecht, Insolvenzvermerke etc.).

Abteilung III des Grundbuchs – Die Grundpfandrechte

Auch in Abteilung III des Grundbuchs werden Lasten und Beschränkungen eingetragen, hier jedoch die Grundpfandrechte. Dabei handelt es sich vor allem um Hypotheken und Grundschulden, die meistens zu Gunsten einer Kredit gebenden Bank eingetragen sind. Aber auch sogenannte Zwangssicherungshypotheken, die mitunter vom Finanzamt bei Steuerschulden zur Eintragung veranlasst werden, finden sich in dieser dritten Abteilung des Grundbuchs.

Das Grundbuch: Eine Auflistung aller Grundstücke

Jede Gemeinde führt beim zuständigen Amtsgericht oder beim Grundbuchamt ein Grundbuch, in dem alle Grundstücke der jeweiligen Gemarkung eingetragen sind. Im Grundbuch sind die Rechtsverhältnisse an einem Grundstück enthalten. Das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben, das bedeutet, was darin steht, gilt als zutreffend bis der Gegenbeweis erbracht ist. Die Bestandteile sind das Deckblatt, das Bestandsverzeichnis und die Abteilungen I bis III.

Beschreibt das Grundstück: Das Bestandsverzeichnis

Im Bestandverzeichnis sind alle Grundstücksangaben hinterlegt. Dazu gehören die Gemarkung, der Flur und das Flurstück sowie die Größe und die Nutzungsart des jeweiligen Grundstücks. Damit wird es mit allen Eigenschaften zweifelsfrei im Grundbuch beschrieben. Von weit größerer Bedeutung sind allerdings die Inhalte der Abteilungen I, II und III.

Eigentumsverhältnisse und Lasten: Zu finden in den Abteilungen I bis III

Die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück sind in der Abteilung I gespeichert. Hier findet man Angaben darüber, wem ein Flurstück gehört. Von großer Bedeutung für den Wert eines Grundstücks können mögliche Lasten oder Einschränkungen sein, die in Abteilung II enthalten sind. Hier wird ein potenzieller Käufer Vorkaufsrechte, Grunddienstbarkeiten und Dauerwohnrechte finden, die den Wert schmälern können. Ebenso wichtig ist die Abteilung III, in der Belastungen wie Grundpfandrechte und Hypotheken hinterlegt sind.

Kundenreferenzen
obody
Unkomplizierte Abwicklung! Selten kommt es vor, dass ein Kostenvoranschlag dem tatsächlichen in Rechnung gestellten Aufwand entspricht....
Ariane Heinz
Unternehmerin
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