Grundschuld
Die Grundschulden als Sicherheit
Die Grundschuld als ein Grundpfandrecht
Briefgrundschuld und Buchgrundschuld
Die Grundschuld ist als ein Grundpfandrecht für ihre Wirksamkeit immer ins Grundbuch einzutragen. Es gibt jedoch zwei Varianten, nämlich die Briefgrundschuld und die Buchgrundschuld. Bei der Briefgrundschuld ist es so, dass zusätzlich zur Eintragung ins Grundbuch ein Grundschuldbrief erstellt wird. Sollte nun der Gläubiger der Grundschuld wechseln, kann das Grundpfandrecht durch Zession des Grundschuldbriefs übertragen werden. Bei der Buchgrundschuld erfolgt hingegen keine Ausstellung eines Grundschuldbriefes.
Die Rangfolge der Grundschuld
Die Grundschuld wird in der Regel in Abteilung III des Grundbuchs (Lasten und Beschränkungen) eingetragen. Im Zusammenhang mit einem Hypothekendarlehen wird oftmals der Begriff erstrangige Grundschuld verwendet. Generell werden Grundschulden vom Rang her stets nach dem Datum der Eintragung bewertet. Ist ein Grundstück mit mehreren Grundschulden belastet, so ist die erstrangig Grundschuld diejenige, die vom Datum her zuerst eingetragen wurde. Somit darf sich auch zuerst diese eintragende Bank im „Schadensfall“ bedienen.