Nutzen Sie die Denkmal-AfA zu Ihrem Vorteil
Steuersparmöglichkeiten durch Nutzung der Denkmal-AfA
Durch die Nutzung der Denkmal-AfA (Abschreibung, Absetzung für Abnutzung) erzielen Sie interessante Steuersparmöglichkeiten nach §§ 7h, § 7i oder § 10f des EStG (Einkommenssteuergesetz).
Für welche Gebäude kommt eine Förderung nach § 7i EStG (Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmälern), § 7h EStG (erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen) bzw. nach § 10f EStG (Eigennutzer) in Betracht?
Das Gebäude muss nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal oder Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage sein, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist (§ 7i EStG) oder in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich liegen (§ 7h EStG). Das Gebäude muss bereits vor Beginn der Baumaßnahme als Baudenkmal oder Ensemble anerkannt sein und den öffentlich-rechtlichen Bedingungen des Denkmalschutzes unterliegen.
Wie funktioniert die Denkmal-AfA?
Der Gesetzgeber gewährt Ihnen, egal ob Sie eine denkmalgeschützte Immobilie als Kapitalanlage (also zur Vermietung) oder zur Eigennutzung erwerben, interessante steuerliche Vorteile durch erhöhte Abschreibungen. Man spricht hier von der so genannten Denkmalabschreibung oder auch Denkmal-AfA. Die Höhe der Werbungskosten wird in erster Linie durch die Höhe des Sanierungsanteils am Kaufpreis Ihrer Immobilie bestimmt. Dieser kann bis zu 80 % des Kaufpreises ausmachen.
Wenn Sie weitere Informationen zu diesem Thema haben möchten, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf. Unser Portal www.investition-baudenkmal.de stellt Ihnen nützliche Informationen zum Thema Denkmal-AfA zur Verfügung und präsentiert Ihnen ein interessantes Angebot denkmalgeschützter Immobilien im ganzen Bundesgebiet.
Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
Wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme.
Betreff: Denkmal-AfA