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Denkmalimmobilien modernisieren: Absprache mit der Behörde wichtig

15. September 2012 Administrator

Denkmalimmobilien besitzen meist einen deutlich niedrigeren Kaufpreis als andere Immobilien. Dafür jedoch ziehen sie in den meisten Fällen weitere Investitionskosten nach sich, die auf die Sanierung und Modernisierung des Objektes abzielen. Werden diese jedoch nach dem Kauf in die Wege geleitet, so lassen sich die Kosten steuerlich geltend machen und mindern so die Steuerlast. Bei Denkmalimmobilien hat der Staat zum Erhalt wertvollen Kulturgutes besondere Abschreibungsmöglichkeiten geschaffen – die Steuervorteile von Denkmalimmobilien sind in Deutschland einzigartig.

 

Bevor es jedoch an die Sanierungsmaßnahmen geht, ist die Absprache mit der zuständigen Denkmalbehörde von wichtiger Bedeutung. Nur dann, wenn die Behörde den geplanten Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen zustimmt, können die Kosten später auch steuerlich geltend gemacht werden. Auch dient die Genehmigung als Voraussetzung dafür, Förderdarlehen oder Fördergelder für die Instandsetzung der Immobilie in Anspruch zu nehmen.

 

Die Absprache mit der Behörde ist bei der Modernisierung von Denkmalimmobilien vorgeschrieben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Objekt nicht umgebaut und verändert werden darf. Die Denkmalbehörde legt lediglich fest, wie sich das Gebäude verändern lässt, ohne den ursprünglichen, kulturhistorischen Wert des Gebäudes zu beeinträchtigen. Es können also durchaus auch bei einer Denkmalimmobilie Fassadenarbeiten, die Erneuerung von Dach und Fenstern oder nachträgliche Dämmungen vorgenommen werden. Welche Bauarbeiten durchgeführt werden dürfen, ist dabei stets individuell am jeweiligen Objekt festzusetzen und kann nicht allgemein gehalten werden.

 

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