Wiederherstellungskosten steuerlich geltend machen
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| Zu versteuerndes Einkommen | 80.000,00 € |
| Steuerbelastung in 12 Jahren ohne Immobilie | 321.924,00 € |
| Kaufpreis Denkmalimmobilie | 206.035,00 € |
| Rückerstattung mit Immobilie in 12 Jahren | 77.790,00 € |
| Effektiv gezahlter Kaufpreis | 128.245,00 € |
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Die Wiederherstellungskosten
Wiederherstellungskosten können Sie steuerlich geltend machen
Es besteht ein öffentliches Interesse daran, das Denkmalimmobilien wieder in ihren Ursprungszustand versetzt werden. Sie müssen al-
so saniert und erhalten werden. Hierfür gibt es die so genannte Denkmal Abschreibung. Doch welche Maßnahmen fallen unter die Denkmal Abschreibung und welche nicht? Wir geben Ihnen die Ant-
wort auf all Ihre Fragen. Auf unserem Denkmalportal erfahren Sie alles rund um die Wiederherstellungskosten denkmalgeschützter Immobilien und weitere nützliche Informationen. Wenn ein Gebäude in die Denkmalliste der jeweiligen Stadt eingetragen wird, steht es unter Denkmalschutz. Nun sind die Wiederherstellungskosten, die zur Sanierung verwendet werden, als Werbungskosten abzuschrei-
ben. Aber Vorsicht, im Vorwege müssen diese Sanierungsmaßnah-
men mit der jeweiligen Denkmalschutzbehörde besprochen und genehmigt werden. Es gibt regional erhebliche Unterschiede was die Genehmigungen der Wiederherstellungskosten betrifft. So ist beispielsweise bei dem einen Objekt die Abschreibung für die Au-
ßenanlagen genehmigt und bei dem anderen gibt es dafür keine Denkmal Abschreibung. Steuerlich absetzbar sind im Sanierungsfall des Gebäudes fast alle baulichen Maßnahmen, die für die Erhaltung und Wiederherstellung notwendig sind. Auch Neuinstallationen können dazugehören, wie etwa der Ein- oder Neubau einer Hei-
zung oder einer Sanitäranlage. Unsere Partner und Bauträger ach-
ten ganz besonders darauf, dass grundsätzlich sämtliche Wieder-
herstellungskosten,Veränderungen, sowie Um- und Ausbauten von den jeweiligen Denkmalschutzbehörden genehmigt werden. Wenn die Einwilligung vorliegt, kann mit den Sanierungsmaßnahmen be-
gonnen werden. Nach Fertigstellung Ihrer Immobilie sind die Sa-
nierungskosten beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt einzu-
reichen und dieses bestimmt dann die endgültige Höhe des Sanie-
rungsanteils. Nur wenn dieses Verfahren eingehalten wird, können Sie Ihre Denkmal Abschreibung in Anspruch nehmen.
Die Wiederherstellungskosten und ihr Prozedere
Wenn Sie zum Beispiel in Baden-Württemberg, Hessen oder Nord-
rhein-Westfalen eine Denkmalimmobilie erwerben, haben Sie damit nicht nur eine grundsolide Kapitalanlage geschaffen, sondern kön-
nen auch interessante Steuervorteile nutzen. Hier hat der Bundes-
finanzhof die Rechtsprechung zur Denkmal Abschreibung noch prä-
zisiert, was im Klartext heißt, dass die steuerliche Regelung auch dann gilt, wenn nur ein Teil der Sanierung vorgenommen wird. Bis-
lang galt die Denkmal Abschreibung nur, wenn die Renovierung und Modernisierung vollständig abgeschlossen war. Doch einen kleinen Wermutstropfen gibt es auch hier, denn die Arbeiten müssen in separate Teilbereiche untergliedert werden können, die ihrerseits komplett fertig gestellt werden müssen. Doch mit solchen kleinen Spitzfindigkeiten müssen Sie sich nicht plagen, unser Team verfügt über kompetentes Fachwissen, das Sie in solchen Fällen schützt und diese Problematiken gar nicht erst aufkommen lässt. In der Regel sind die von uns angebotenen Denkmalimmobilien in so ei-
nem Zustand, dass sie vom Keller bis zum Dach komplett saniert werden und Sie Ihre Denkmal Abschreibung in Anspruch nehmen können.
Die Wiederherstellungskosten und ihre Grundlagen
Die Abschreibung für die Wiederhersztellungskosten ist gesetzlich geregelt und das ist auch gut so. Dennoch wird zwischen zwei Gruppen unterschieden - nämlich den „echten“ Denkmalgebäuden und den Gebäuden in einem förmlich ausgewiesenen Sanierungs-
gebiet. Das „echte Denkmal“ ist schon aufgrund seiner architek-
tonischen Merkmale als Denkmalimmobilie eingestuft, wird nach § 7i des EStG (Einkommenssteuergesetz) abgeschrieben und ist in der örtlichen Denkmalliste zu finden. Gebäude in ausgewiesenen Sa-
nierungsgebieten müssen im Einzelfall nicht die Kriterien eines Denkmals erfüllen, dennoch muss die Förderwürdigkeit, also die Wiederherstellungskosten durch das Denkmalamt anerkannt werden. Diese werden nach § 7h des EStG abgeschrieben. Beide Objektabschreibungen erfolgen in derselben Höhe und derselben Zeit. Unsere Denkmal Abschreibungsexperten erklären Ihnen gerne Ihre Abschreibungsmöglichkeiten, helfen Ihnen bei der Suche der richtigen Immobilie und bei allen notwendigen Formalitäten.
Wichtig: Damit Sie die volle Höhe der Wiederherstellungskosten nutzen können, müssen Sie die Immobilie vor Sanierungsbeginn erwerben!
Betreff: Wiederherstellungskosten steuerlich geltend machen
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