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Todesfall unverheiratetet

Im Todesfall eines unverheirateten Paares

Was geschieht im Todesfall des Eigentümers?

Niemand denkt beim Kauf einer denkmalgeschützten Immobilie ger-
ne an den Fall des Falles. Doch was passiert im Todesfall des Eigen-
tümers, wenn dieser nicht verheiratet ist? Üblicherweise gilt dann die gesetzliche Erbfolge. Doch ganz so naheliegend ist die Lösung meist doch nicht.

Die große Frage: Wer tritt das Erbe an?

Ist der Eigentümer nicht verheiratet, greift zunächst die gesetzliche Erbfolge. Dann sind leibliche Kinder die Erben der Kapitalanlage. Sie wären von den Rechten, aber auch von den Pflichten der Wohnung unmittelbar betroffen. Ist also die Wohnung noch nicht vollständig bezahlt, obliegt ihnen auch die Pflicht, das Darlehen zu überneh-
men. Deshalb ist in diesem Fall immer zu klären, ob eine Hinterblie-
benenabsicherung in Form einer Risikolebensversicherung abge-
schlossen wurde. Sie könnte zur Ablösung des Darlehens heran-
gezogen werden. Ist das nicht der Fall, bleibt den Erben noch die Möglichkeit, das Erbe abzulehnen.

Ein Testament verändert alles

Hat der Eigentümer ein Testament gemacht, kann es mit der Erbfolge ganz anders ausseh- en. In diesem Fall steht leiblichen Kindern nur ein Pflichtteil zu, über den Rest kann der Woh-
nungseigentümer frei entscheiden. Doch auch dann bleibt die Frage bestehen, was aus den verbleibenden Dar-
lehenszahlungen werden soll, falls die Finanzierung noch nicht zu-
rückgeführt ist.

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