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Protokollierung (2)

Die Protokollierung

Nur vor einem Notar: Die Protokollierung

Die geltenden Formvorschriften für den Immobilienkauf schreiben vor, dass der Kaufvertrag vor einem Notar abzuschließen ist. Er hat ihn zu dokumentieren und auf der Basis des unterschriebenen Ver-
trags die Übertragung des Eigentums an der Immobilie herbeizu-
führen. Dies geschieht mit der Eintragung der Auflassungsvormer-
kung und der Auflassung im Grundbuch.

Vom Käufer auszuwählen: Der Notar des Vertrauens

Das Recht, den zu befassenden Notar zu wählen, liegt grundsätz-
lich beim Käufer. Handelt es sich um den Kauf einer denkmalgeschützten Immobilie, die zu einem Mehrfamilienhaus oder gar zu einer gro-
ßen Anlage gehört, werden die Kaufverträge meist von einem einzigen Notar protokolliert, der häufig seit längerer Zeit für den Bauträger oder den Verkäufer tätig ist. In diesem Fall empfiehlt es sich, auf den Rat des Verkäufers zu hören und den vorgeschlagenen Notar zu akzeptieren, damit nicht noch weitere Beteiligte involviert werden.

Gleiche Kosten für alle: Notare machen keine Unterschiede

Die Notar- und Grundbuchkosten sind bei allen Notaren gleich, sie machen etwa 1,5 Prozent des Kaufpreises aus. Vor dem Hinter-
grund der anfallenden Kosten ist es unerheblich, welcher Notar am Ende mit der Protokollierung beauftragt wird. Die Kosten basieren auf einer gesetzlichen Festlegung, so dass der einzelne Notar hier kaum Handlungsspielraum hat.

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