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Kapitalanleger

(Auszug aus dem Gesetz Absatz 1)

Einkommensteuergesetz - bei der Kapitalanlage

Die Vorgehensweise in einem Sanierungsgebiet

Bei der Höhe der abschreibungsfähigen Her-
stellungskosten unterscheidet das Einkom-
mensteuergesetz zwischen einem Baudenkmal (§ 7i EStG) oder einem förmlich ausgewiese-
nen Sanierungsgebiet (§ 7h EStG). Der Unter-
schied liegt ausschließlich in der Handhabung der Sanierung und der Prüfung der Sanierungshöhe. Bei einem Objekt in einem ausge-
wiesenen Sanierungsgebiet wird ein Sanierungsvertrag mit der Stadt geschlossen, dieser sieht die zu erwartenden Sanierungs-
maßnahmen vor und führt zu einer Vorabkalkulation und einem vor-
aussichtlichen Sanierungsanteil. Dieser wird nach Fertigstellung überprüft und es ergeht erfahrungsgemäß nach ca. 8-12 Wochen eine Bescheinigung. Dieser Zeitfaktor kann natürlich regional unter-
schiedlich sein.

Die Erlangung der Bescheinigung beim Baudenkmal

Bei einem Baudenkmal muss Hand in Hand mit dem Amt für Denk-
malpflege saniert werden. Die Erlangung der Bescheinigung ist bei einem Baudenkmal aufwendiger. Die Bescheinigung ist auf einem Formular zu beantragen. Die Rechnungen sind nach Gewerken ge-
ordnet, entsprechend aufzulisten und dem Antrag beizufügen. Er-
forderlich ist vor allem die Vorlage aller Schlussrechnungen. Ab-
schlagsrechnungen und Kostenvoranschläge ersetzen keine Schlussrechnung. Kassenzettel müssen Menge, Artikel und Preis eindeutig erkennen lassen. Pauschalrechnungen von Handwerkern können nur berücksichtigt werden, wenn das Originalangebot, das dem Pauschalvertrag zugrunde liegt, beigefügt ist.

Wenn es zur Prüfung der Einzelleistungen erforderlich ist, kann die Vorlage der Originalkalkulation verlangt werden. Genehmigungs- und Prüfungsgebühren gehören zu den Kosten der genehmigten oder geprüften Baumaßnahmen. Auf Grund dieser Vorgehensweise dauert die Erstellung erheblich länger. Bei der Bescheinigung han-
delt es sich um einen Verwaltungsakt in Form eines Grundlagenbe-
scheides mit Bindungswirkung für steuerliche Folgebescheide gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung. Die Bescheinigung bin-
det die Finanzbehörden und Finanzgerichte im Rahmen des gesetzlich vorgegebenen Um-
fangs. Bei beiden Abschreibungsarten kann es zu Abweichungen zwischen der Vorabkalkulation des Bauträgers und des Grundlagen-
bescheides kommen.

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