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(Auszug aus dem Gesetz Absatz 3)

(2) Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in An-
spruch nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der nach Lan-
desrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Er-
forderlichkeit der Aufwendungen nachweist. Hat eine der für Denkmalschutz oder Denkmal-
pflege zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern. (3) § 7h Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

§ 7h Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanie-
rungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungs-
bereichen

Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geän-
dert worden ist.

(1) Bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich fest-
gelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbe-
reich kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 % und in den folgenden 4 Jahren jeweils bis zu 7 % der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaß-
nahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs absetzen. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Herstellungskosten für Maßnah-
men, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Ver-
wendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das we-
gen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen ge-
genüber der Gemeinde verpflichtet hat.

Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und in den folgenden 11 Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Maßnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines ob-
ligatorischen Erwerbsvertrags o. eines gleich-
stehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind. Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- o. Anschaf-
fungskosten durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungs-
förderungsmitteln nicht gedeckt sind. Nach Ablauf des Begünsti-
gungszeitraums ist ein Restwert den Herstellungs- oder Anschaf-
fungskosten des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgebenden Pro-
zentsatz zu bemessen.

Pflicht der Vorlage der Behördenbescheinigung

(2) Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in An-
spruch nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Ge-
bäude und die Maßnahmen nachweist. Sind ihm Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungs-
förderungsmitteln gewährt worden, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Gebäudeteile, die selbständige un-
bewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwen-
den.

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