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Insolvenz Bauträger (4)

Im Fall der Fälle: Insolvenz des Bauträgers

Zahlung nach Baufortschritt ohne Bürgschaft -
eine häufig erfolgeich praktizierte Vorgehensweise 

Erleidet der Bauträger während der Bauausführung eine Insolvenz, so begründet eine Fertigstellung über die bis zur Abforderung der letzten Rate hinausgehenden Bauleistungen, für Sie eine weiterge-
hende Sicherheit im Rahmen der gegebenenfalls erforderlichen Ab-
wicklung des Bauvorhabens, wenn der Insolvenzverwalter sich ge-
gen eine Fertigstellung entscheiden sollte, wozu er berechtigt ist. Hat demnach der Bauträger beispielsweise die Rohinstallation der Elektro- und Heizungsanlage weitestgehend fertiggestellt, ohne dass diese Rate bereits fällig war, so wirkt sich die teilweise Fertig-
stellung werterhöhend auf Ihre Immobilie aus. Die Zusammenfas-
sung in maximal 7 Raten begründet somit automatisch eine weiter-
gehende Vorleistungspflicht seitens des Bauträgers, die Ihren Gun-
sten dienen kann, es sei denn der Bauträger fällt unmittelbar nach Abforderung der zuletzt erbrachten Rate in Insolvenz und hat da-
rüber hinaus keine weiteren Leistungen an Ihrer Immobilie er-
bracht.

Die Zahlung erfolgt ausschließlich mit Bürgschaft

Der Bundesgerichtshof hat in der Vergangen- heit in mehreren Ent-
scheidungen festgelegt, in welchem Umfang eine derartige Bank-
bürgschaft den Bauherrn absichert, falls das Bauprojekt nicht ver-
tragsgemäß fertig wird. Hiernach zahlt die Bürgschaftsbank nicht nur bei einem Scheitern des Bauprojekts den Kaufpreis ganz oder teilweise zurück, vielmehr muss sie den Bau-
herrn auch schadlos stellen, wenn er den Kauf-
preis wegen vorhandener Mängel mindert oder die Mängel beseitigen lässt. Allerdings sichert die Bürgschaft laut Bundesgerichtshof (XI ZR 393/01) nur solche Mängel ab, die bei der Abnahme der Immobilie festgestellt werden, nicht dagegen spätere Gewährleistungsan-
sprüche. Nicht abgesichert sind auch Mietausfälle und Steuernach-
teile, die durch eine verzögerte Fertigstellung eintreten.

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Carsten  Diers

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