Grundschuld
Die Grundschulden als Sicherheit
Die Grundschuld als ein Grundpfandrecht
Während früher zur Besicherung eines Hypothekendarlehens fast immer eine Hypothek verwendet wurde, lassen die meisten Banken heute mit der Grundschuld eine sehr ähnliche Form des Grund-
pfandrechtes als Sicherheit in
s Grundbuch ein-
tragen. Verwendet wird die Grundschuld als Kreditsicherheit im Bereich der Immobilienfinan-
zierung. Die Grundschuld bewirkt, dass die kre-
ditgebende Bank das Verfügungsrecht über die finanzierte Immobilie bzw. das Grundstück erhält, falls der Kredit-
nehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen sollte.
Briefgrundschuld und Buchgrundschuld
Die Grundschuld ist als ein Grundpfandrecht für ihre Wirksamkeit im-
mer ins Grundbuch einzutragen. Es gibt jedoch zwei Varianten, nämlich die Briefgrundschuld und die Buchgrundschuld. Bei der Brief-
grundschuld ist es so, dass zusätzlich zur Eintragung ins Grundbuch ein Grundschuldbrief erstellt wird. Sollte nun der Gläubiger der Grundschuld wechseln, kann das Grundpfandrecht durch Zession des Grundschuldbriefs übertragen werden. Bei der Buchgrundschuld erfolgt hingegen keine Ausstellung eines Grundschuldbriefes.
Die Rangfolge der Grundschuld
Die Grundschuld wird in der Regel in Abteilung III des Grundbuchs (Lasten und Beschränkungen) eingetragen. Im Zusammenhang mit einem Hypothekendarlehen wird oftmals der Begriff erstrangige Grundschuld verwendet. Generell werden Grundschulden vom Rang her stets nach dem Datum der Eintragung bewertet. Ist ein Grund-
stück mit mehreren Grundschulden belastet, so ist die erstrangig Grundschuld diejenige, die vom Datum her zuerst eingetragen wur-
de. Somit darf sich auch zuerst diese eintragende Bank im „Scha-
densfall“ bedienen.
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