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Das Grundbuch

Die Grundlage Ihres zukünftigen Eigentums

Das Grundbuch als Eigentumsnachweis

Bei dem Grundbuch handelt es um ein amtliches Register, in dem unter anderem verzeichnet ist, wer der Eigentümer eines Grund-
stücks ist. Die Eintragung ins Grundbuch ist obligatorisch, sodass jedes hierzulande vorhandene Grundstück mit bestimmten Daten wie Größe (Fläche), exakte Lage und dem Eigentümer im Grundbuch verzeichnet sein muss. Nur wer im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstückes genannt wird, ist auch rechtlich betrachtet Eigentü-
mer. Geführt wird das Grundbuch vom und beim zuständigen Grund-
buchamt (Amtsgericht).

Die drei Abteilungen des Grundbuchs – Abteilung I und II

Das Grundbuch ist hierzulande in drei Abteilungen gegliedert. In Abteilung I werden die Eigentümer des jeweiligen Grundstückes so-
wie auch eventuelle Erbbauberechtigte einge-
tragen. Auch die Grundlagen der Eintragung werden in dieser ersten Abteilung genannt. In Abteilung II des Grundbuches sind die soge-
nannten Lasten und Beschränkungen einge-
tragen, die nicht in der dritten Abteilung aufgeführt sind. Das sind zum Beispiel Grunddienstbarkeiten und Verfügungsbeschränkungen (Wohnrecht, Insolvenzvermerke etc.).

Abteilung III des Grundbuchs – Die Grundpfandrechte

Auch in Abteilung III des Grundbuchs werden Lasten und Beschrän-
kungen eingetragen, hier jedoch die Grundpfandrechte. Dabei han-
delt es sich vor allem um Hypotheken und Grundschulden, die meis-
tens zu Gunsten einer Kredit gebenden Bank eingetragen sind. Aber auch sogenannte Zwangssicherungshypotheken, die mitunter vom Finanzamt bei Steuerschulden zur Eintragung veranlasst wer-
den, finden sich in dieser dritten Abteilung des Grundbuchs.
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