Grundbuch (2)
Das Grundbuch
Das Grundbuch: Eine Auflistung aller Grundstücke
Jede Gemeinde führt beim zuständigen Amtsgericht oder beim Grundbuchamt ein Grundbuch, in dem alle Grundstücke der jeweili-gen Gemarkung eingetragen sind. Im Grun
dbuch sind die Rechts-verhältnisse an einem Grundstück enthalten. Das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben, das bedeutet, was darin steht, gilt als zutref-
fend bis der Gegenbeweis erbracht ist. Die Be-
standteile sind das Deckblatt, das Bestands-
verzeichnis und die Abteilungen I bis III.
Beschreibt das Grundstück: Das Bestandsverzeichnis
Im Bestandverzeichnis sind alle Grundstücksangaben hinterlegt. Dazu gehören die Gemarkung, der Flur und das Flurstück sowie die Größe und die Nutzungsart des jeweiligen Grundstücks. Damit wird es mit allen Eigenschaften zweifelsfrei im Grundbuch beschrieben. Von weit größerer Bedeutung sind allerdings die Inhalte der Abtei-lungen I, II und III.
Eigentumsverhältnisse und Lasten:
Zu finden in den Abteilungen I bis III
Die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück sind in der Abtei-lung I gespeichert. Hier findet man Angaben darüber, wem ein Flur-
stück
gehört. Von großer Bedeutung für den Wert eines Grundstücks können mögliche Las-ten oder Einschränkungen sein, die in Abteilung II enthalten sind. Hier wird ein potenzieller Käufer Vorkaufsrechte, Grunddienstbarkeiten und Dauerwohnrechte finden, die den Wert schmälern können. Ebenso wichtig ist die Abteilung III, in der Belastungen wie Grund-
pfandrechte und Hypotheken hinterlegt sind.
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Nun ist der Vertrag für meine Wohnung schon einige Jahre unterschrieben und ich möchte mich auf diesem Wege noch einmal für den Tipp, ...
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