Einkommenssteuer
(Auszug aus dem Gesetz Absatz 4)
Das Bescheinigungsverfahren erleichtern
Um die ordnungsgemäße Durchführung der Baumaßnahmen ent-
sprechend der Abstimmung und die Abwicklung des Bescheini-
gungsverfahrens zu erleichtern, wird empfohlen, bei dem schrift-
lichen Ver
merk über die Abstimmung die vorge-
legten Unterlagen in Bezug zu nehmen und da-
rauf hinzuweisen, dass nur die abgestimmten Maßnahmen durchgeführt werden dürfen und dass jede Änderung einer erneuten vorherigen Abstimmung bedarf, sowie zu bestimmen, dass bei der Endabrech-
nung der Maßnahmen die zu bescheinigenden Kosten nach Gewer-
ken aufzulisten und die Originalrechnungen vorzulegen sind. Erfül-
len nicht alle vorgesehenen Baumaßnahmen die Voraussetzungen für eine Bescheinigung, ist hierauf von der Unteren Denkmalbehör-
de im Rahmen der Abstimmung ausdrücklich hinzuweisen. Es ist em-
pfehlenswert, ebenfalls schriftlich darauf hinzuweisen, dass bei er-
heblichen Abweichungen der durchgeführten Baumaßnahmen von dem Ergebnis der Abstimmung keine Bescheinigung gemäß § 40 DSchG erteilt wird.
Eine schriftliche Zusicherung ist zwingend notwendig
Um frühzeitig Klarheit über die zu erwartende Bescheinigung zu ge-
ben, damit die Steuer- vergünstigung in die Finanzierung der Bau-
maßnahmen eingeplant werden kann, ist eine schriftliche Zusiche-
rung notwendig. Die Bauherrin oder der Bauherr hat hierfür die Tat-
bestände, für die eine Bescheinigung begehrt wird, genau anzuge-
ben, beispielsweise nach Gewerken oder Bauteilen. Die schriftliche Zusicherung sollte den Hinweis enthalten, dass allein das zustän-
dige Finanzamt prüft, ob die bescheinigten Aufwendungen steuer-
rechtlich zu den Anschaffungs-, Herstellungs- oder Erhaltungskos-
ten im Sinne der §§ 7i, 10f und 11b EStG gehören oder hiernach nicht begünstigte andere Kosten vorliegen. Eine verbindliche Aus-
kunft über die zu erwartende Bemessungsgrundlage für die Steu-
ervergünstigung kann nur das zuständige Finanzamt bei Vorliegen einer schriftlichen Zusicherung der Bescheinigungsbehörde über den zu erwartenden Inhalt der Bescheinigung unter den allgemei-
nen Voraussetzungen für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft durch die Finanzämter geben (Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 24.06.1987 - BStBl. 1987 I S. 474).
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