Die Denkmal-AfA:
Spezial-Abschreibung auf Immobilien

Spezial-Abschreibung auf Immobilien

Ein Denkmal hat eine große Bedeutung für das öffentliche Interes-
se. Es ist ein wichtiges kulturelles Gut und Zeuge vergangener Zeit. Für das Selbstbewusstsein einer Gesellschaft ist die Erhaltung alter Bausubstanz deshalb sehr wichtig. Sie definiert sich geradezu über die eigene Vergangenheit. Das ist auch ein Grund, warum das Woh-
nen im Denkmal einen besonderen Wert hat – auch für die Öffent-
lichkeit. Wohnen im Denkmal heißt gleichzeitig, das Denkmal zu er-
halten. Dass sich Denkmäler als Wohnobjekte großer Beliebtheit er-
freuen, das spüren Mieter und Eigentümer gleichermaßen. Man wohnt gerne in diesem und das schlägt sich positiv auf die zu erzie-
lende Mietrendite nieder. Wohnungen in Denkmälern haben in der Regel einen höheren emotionalen Wert als Wohnungen in nicht denkmalgeschützten Gebäuden, meist aber auch wirtschaftlich so-
wohl als Anlageobjekt als auch im Verkauf und Vermietung. Zufrie-
dene Mieter sind die beste Voraussetzung für eine sichere Anlage. Ausschlaggeben dafür ist natürlich die Wohnqualität, also auch die Ausbauqualität und der Zustand der Immobilie.

Denkmäler erfordern einen höheren Erhaltungsaufwand als normale Gebäude. Dieser höhere Aufwand wird teilweise vom Staat mit gün-
stigeren Krediten und vor allem durch eine höhere Abschreibung unterstützt. Beim Denkmal kommt nämlich die Absetzung für Abnut-
zung, kurz AfA, besonders zum Tragen. Sind die steuerlichen Mög-
lichkeiten für Gebäude in den letzten Jahren sukzessive von Staats-
seite zurückgefahren worden, genießt das Denkmal bis heute eine Sonderstellung. Der Eigentümer kann weiterhin die Aufwendung für die Erhaltung eines Denkmals, das zu Wohnzwecken dient, von sei-
nem gesamten Einkommen als Werbungskosten abziehen.

Unter Erhaltungsaufwand fallen Wetterschäden und alle Reparatu-
ren, die durch das Alter oder durch die Nutzung der Bewohner an-
fallen. Auch Verbesserungen in Form von Modernisierung können von der Steuer abgesetzt werden. Diese Kosten für Modernisierun-
gen und Instandhaltungen können über 12 Jahre geltend gemacht werden. Für Denkmäler gilt die Regel, dass nach dem EStG (Einkom-
menssteuergesetz) 9% p.a. der angefallenen Kosten in den ersten 8 Jahren geltend gemacht werden können, die letzten vier Jahre dann noch 7% p.a. Für selbstgenutzte Baudenkmäler gelten hier andere Regelungen. Zieht der Erwerber selber in sein Baudenkmal, dann kann er 9% p.a. der Kosten für Instandhaltung und Moderni-
sierung über 10 Jahre absetzen. Damit summiert sich die Gesamt-
summe der möglichen Abschreibung auf ganze 90% der Ausgaben. Jene Eigentümer, die ein Denkmal als Anlageobjekt besitzen, dürfen sogar alle Ausgaben für die Erhaltung und Modernisierung abset-
zen, also 100% der Sanierungskosten.

Viele weitere Informationen sind im Internet unter: http:
//www.investition-baudenkmal.de/baudenkmal-abschreibung.htm

zu finden.

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