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AfA-Absetzung, Neu/Altbau

AfA-Abschreibung für Altbauten

Steuermindernde Abschreibungen:
Bei Altbau höher als bei Neubau

Grundsätzlich haben Eigennutzer bei Neubauten kaum Möglichkei-
ten, steuermindernde Abschreibungen geltend zu machen. Anders sieht es bei aus, wenn sie sich für einen Altbau oder ein sanie-
rungsbedürftiges Denkmalobjekt entscheiden. Dann haben sie aus § 10 des Einkommenssteuergesetzes die Chance, steuermindern-
de Abschreibungen der Herstellungs- und Modernisierungsmaßnah-
men anzusetzen. Für Kapitalanleger dagegen gelten andere Re-
geln. Sie können Abschreibungen bei Altbauten ebenso wie bei Neubauten ansetzen.

Kapitalanleger sind bei Neubauten im Vorteil

Kapitalanleger erzielen mit ihrer vermieteten Immobilie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Diese Einkünfte werden im Rah-
men der Steuererklärung angesetzt. Entsteht ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung, reduziert dieser das zu versteuernde Einkom-
men und die Steuerlast. Der Verlust wird auch aus der anfallenden Abschreibung für Abnut-
zung generiert. Sie gilt für Neubauten und Bestandsimmobilien ebenso wie bei denkmalgeschützten Immobilien, während Selbst-
nutzer bei Neubauten keine Abschreibungen ansetzen können. Al-
lerdings sind die Abschreibungen in ihrer Höhe bei Neubauten nie-
driger als bei Denkmalobjekten.

Denkmalobjekte ermöglichen eine höhere Abschreibung

Während die anerkennungspflichtigen Kosten bei einer Bestandsim-
mobilie mit zwei Prozent pro Jahr über 50 Jahre abgeschrieben wer-
den, kommt bei Denkmalobjekten eine höhere Abschreibung über 12 Jahre in Frage. Damit haben Denkmalobjekte eine stärkere steu-
erentlastende Wirkung als Bestandsimmobilien, die wiederum län-
ger steuersenkend wirken.
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